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“Die wilden Kerle” und das Urheberrecht

Montag, 26. Januar 2009 | Autor: admin

Beim Geld hört die Freundschaft bekanntlich auf. Schade eigentlich, wo doch alles so schön hätte weiterlaufen können in der Erfolgsgeschichte, von der hier zu reden ist:

Es waren einmal zwei Freunde, der eine Illustrator, der andere Autor. Eines Tages bat der Autor seinen Freund den Illustrator, für die Jugendfußballmannschaft, die er nebenbei trainierte und die sich „Die wilden Kerle“ nannte, ein Logo für die Trikots zu entwerfen. Was mit dem Logo für eine Fußballmannschaft begann, führte schließlich zu einer der erfolgreichsten deutschen Jugendbuchreihen und nicht weniger als drei Filmen. Trotz oder sogar wegen des großen Erfolgs – wer vermag das zu sagen – kam es irgendwann zu Meinungsverschiedenheiten (das liebe Geld…), der Autor machte zwei weitere „Wilde Kerle“-Filme ohne den Illustrator und schließlich sahen sich die einstigen Freunde als Gegner vor Gericht wieder. Gegenstand des Streits: Eigentlich jede Facette der gemeinsamen Vergangenheit, beginnend also mit dem Logo, kulminierend in der Frage, wer eigentlich was gemacht hat und selbstverständlich nicht Halt machend vor der Frage, wer eigentlich in Zukunft was machen darf. Und all dies unter jedem denkbaren tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkt versteht sich, wo man schon mal bei Gericht war. Gestritten wurde also – grob gesagt – darüber, wer welchen Anteil an den „Wilden Kerlen“ hat und ob in Zukunft in Sachen „Wilde Kerle“ (weitere Filme, Fortsetzung der Buchreihe) irgendetwas „ohne einander“ geschehen kann.

Es kann – jedenfalls weitgehend. Das meint die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I in ihrem heute verkündeten Urteil über die Klage des Illustrators. Lediglich in einem von etwa einem Dutzend Anträgen gab das Gericht der Klage statt. Danach darf der verklagte Autor zwar ohne Einwilligung des Klägers keine Neuauflage der Buchreihe „Die Wilden Fußball Kerle“ (Bände 1 bis 13) ohne die vom Kläger geschaffenen Illustrationen veröffentlichen. Unbenommen ist es dem Autor aber, die Buchreihe mit neuen Illustrationen fortzusetzen und zwar mit den bisherigen Charakteren Leon, Felix, Vanessa, Juli und wie sie alle heißen. Das Gericht war nämlich – anders als der Kläger – nicht der Ansicht, dass der Illustrator durch die Zeichnung der Figuren Leon, Felix & Co. bzw. der Zeichnung von Szenen mit diesen Figuren auch Miturheber der literarischen Charaktere oder der Buchreihe geworden ist. Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der Verwendung eines neuen und ganz anders gestalteten Logos wies die Kammer ebenso ab wie Schadensersatzansprüche wegen der „Wilden Kerle“-Filme IV und V, die der Beklagte ohne den Kläger gemacht hatte. Begründung: Weder hatte der Kläger an diesen Filmen unmittelbar (etwa als Regiseur oder dgl.) noch mittelbar (etwa durch Verwendung seiner Zeichnungen) mitgewirkt.

(Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 21 O 13662/07; nicht rechtskräftig)

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 23.01.2009

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Ostereiersuche auf SAT 1 ist irreführende Schleichwerbung

Mittwoch, 14. Januar 2009 | Autor: admin

Die in der von Sat. 1 im April 2006 ausgestrahlten Sendung „Jetzt geht’s um die Eier! Die große Promi-Oster-Show“ gezeigte Werbung der Firma L. durfte von der Lan­deszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz als irreführende Schleichwerbung beanstandet werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Im April 2006 strahlte Sat. 1 die Sendung „Jetzt geht’s um die Eier! Die große Promi-Oster-Show“ aus, in der Prominente in einem Kochwettbewerb sowie in Geschick­lichkeitsspielen gegeneinander antraten. Die Organisation und Durchführung der Veranstaltung übertrug Sat. 1 der PS Event GmbH, vertreten durch die Veranstal­tungs und Vermarktungs GmbH (MMP). Nach einem mit der MMP geschlossenen Sponsorenvertrag durfte die Firma L. gegen Zahlung von 85.000,00 € einen acht Meter großen Goldhasen sowie ein 0,9 mal 20 Meter großes Plakat mit dem Firmen­schriftzug in der Veranstaltungshalle anbringen. Sowohl der Hase als auch das Plakat waren während der Übertragung der Sendung mehrfach zu sehen. Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz beanstandete die Sendung auf der Grundlage des Rundfunkstaatsvertrages wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Schleichwerbung. Die hier­gegen erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwal­tungsgericht bestätigte dies in einem Grundsatzurteil.

Der Entscheidung sind folgende Leitsätze vorangestellt:

  1. Irreführende Schleichwerbung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 6 Rundfunkstaats­vertrag liegt bereits dann vor, wenn die Verquickung des Programms mit der Dar­stellung von Waren, Marken etc. in werblicher Absicht wegen ihrer vermeidbaren Werbewirkung den Trennungsgrundsatz unterläuft. Der täuschende Charakter liegt hierbei darin begründet, dass Werbung zum Inhalt des Programms gemacht wird, ohne als solche gekennzeichnet zu sein.
  2. Den Vorgaben des Schleichwerbungsverbots kann sich der Rundfunkveranstalter nicht dadurch entziehen, dass er Dritte in die Gestaltung seines Programms ein­bindet. Er muss sich deren Handlungen zurechnen lassen. Etwas anderes gilt nur, sofern er auf den Inhalt der Sendung keinen Einfluss nehmen kann, weil diese in völliger Unabhängigkeit von ihm erstellt wurde.

Nach den Entscheidungsgründen stellt das Abbilden der Hasenfigur und des Plakats mit dem Schriftzug der Firma L. bei der von Sat. 1 übertragenen Sendung eine unzulässige Schleichwerbung dar. Die Werbeabsicht von Sat. 1 ergibt sich aus der Häufigkeit der Einblendung des Hasen und Banners sowie aus dem von der Firma L. gezahlten Entgelt. Zwar ist diese Zahlung an die MMP geflossen. Jedoch kann sich Sat. 1 als Veranstalterin nicht der Programmverantwortung dadurch ent­ziehen, dass sie Dritte in die organi­satorische oder inhaltliche Gestaltung ihres Programms einbindet. Denn Sat. 1 hat auf Inhalt und Ablauf der „Großen Promi-Oster-Show“ maßgeblichen Einfluss gehabt. Sie ist Inhaberin der Rechte an der Konzeption der Show, die Teil einer von ihr ent­wickelten Sendereihe ist. Außerdem hat sie die Verträge mit den Prominenten abgeschlossen. Demnach hat es sich um eine Sendung von Sat. 1 gehandelt. Soweit der Sender die Erstellung und Durch­führung der Sendung Dritten übertragen hat, ist er folglich verpflichtet gewesen, bei der Vertragsgestaltung die Einhaltung der rundfunkrechtlichen Vorgaben sicher­zustellen. Hierzu ist Sat. 1 auch in der Lage gewesen. Die Werbung der Firma L. ist nämlich nicht mit Bandenwerbung bei Sportveranstaltungen vergleichbar. Solche Ereignisse sind im Allgemeinen keine Auftragsproduktionen der Fernsehsender. Diese haben deshalb grundsätzlich keine Möglichkeit, Werbung im Umfeld derartiger Veranstaltungen auszuschließen.

Die Werbung der Firma L. ist schließlich geeignet gewesen, die Allgemeinheit irre­zuführen. Nach den rundfunkrechtlichen Regelungen müssen Werbung und Programm eindeutig getrennt werden (Trennungsgrundsatz). Dadurch soll es dem Zuschauer erleichtert werden, zwischen der Anpreisung eines Produkts und objekti­ver Information zu unterscheiden. Dies ist bei der „Großen Promi-Oster-Show“ nicht möglich gewesen, weil die Werbung zum Inhalt des Programms gemacht wurde.


Urteil vom 17. Dezember 2008, Aktenzeichen: 2 A 10327/08.OVG

Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz Nr. 2/2009 vom 13.01.2009

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„Der Baader Meinhof Komplex“

Montag, 12. Januar 2009 | Autor: admin

Die 28. Zivilkammer hat mit heute verkündetem Urteil den Antrag der Witwe des 1977 ermordeten Bankiers Ponto auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Constantin Film Produktion GmbH in München, die den Film „Der Baader Meinhof Komplex“ produziert hat, zurückgewiesen.
Die Klägerin sieht in der Darstellung der Ermordung Pontos in dem besagten Film eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und desjenigen ihres verstorbenen Mannes. Sie beruft sich im Wesentlichen darauf, dass der Film den Anspruch größtmöglicher historischer Authentizität erhebt, während die Darstellung der Ermordung Pontos in mehreren Punkten nicht der Wahrheit entspreche. So wird etwa beanstandet, dass im Film nicht gezeigt werde, dass die Klägerin die Ermordung ihres Mannes mit angesehen hat. Außerdem sei – neben anderen Abweichungen – die Ermordung anders als im Film gezeigt annähernd lautlos und in einem dunklen Zimmer geschehen und das Opfer nach den Schüssen in Wirklichkeit vornüber gefallen. Davon abgesehen müsse, so die Klägerin, sie es nicht hinnehmen, nach 30 Jahren mit einer effekthascherischen Darstellung der Ermordung ihres Mannes konfrontiert zu werden und erstmals eine Visualisierung der Tat zu erfahren; vielmehr könne sie als Tatopfer beanspruchen, mit der Tat „alleingelassen zu werden“. Sie hat deshalb beantragt, dass der Beklagten die weitere Veröffentlichung und Verbreitung der fraglichen Szene
durch einstweilige Verfügung untersagt werde.
Das Landgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Es sieht in der Darstellung dieser Szene – bei der gebotenen Berücksichtigung des der Beklagten zustehenden Grundrechts der Kunstfreiheit – weder eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Ermordeten noch des Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Das Filmwerk als Ganzes unterfalle der Freiheit der Themenwahl und –gestaltung im Rahmen
der Kunstfreiheit; dies beinhalte auch die Entscheidung, mit welchen Szenen und in welcher Art und Weise die darzustellende Geschichte erzählt werden soll.
Das Persönlichkeitsrecht Jürgen Pontos, so die Kammer, sei danach nicht verletzt, weil von der fraglichen Szene auch unter Berücksichtigung der dargestellten Abweichungen vom wirklichen Geschehen weder eine Verfälschung seines Lebensbildes und damit seiner Menschenwürde noch eine sonstige Abwertung oder Entwürdigung seiner Person ausgehe.
Eine Verletzung des Persönlichkeitsrecht der Klägerin liegt der Kammer zufolge nicht vor, weil die sie beeinträchtigenden Umstände (Erkennbarmachung der Klägerin durch die filmische Darstellung, mögliche Beeinträchtigung des Opferschutzes bei der Verfilmung von Straftaten, Abweichung von der Wirklichkeit betreffend ihre eigene Anwesenheit bei der Tat) bei der gebotenen Abwägung mit dem Grundrecht der
Kunstfreiheit hinter dieses zurücktreten, auch wenn die Klägerin in ihre Darstellung nicht eingewilligt hat und der Film von der Realität abweicht, obwohl er ein Höchstmaß an historischer Authentizität für sich in Anspruch nimmt. Denn die Ereignisse des Jahres 1977 einschließlich der Ermordung Pontos stellten, so die Richter, ein besonders herausragendes Ereignis der Zeitgeschichte dar.

Bei dessen filmischer Darstellung sei die fragliche Szene derart in den Gesamtorganismus des Filmes eingebettet, dass das Persönliche und Private der Klägerin und ihres Ehemannes hinter die Filmfigur zurücktrete. Ihr Schrecken und Leid sei, ebenso wie das der weiteren Opfer der im Film dargestellten Taten, nicht das Thema des Films. Zudem werde das wirkliche Abbild der Klägerin nicht wiedergegeben, eine besondere Ähnlichkeit mit der Schauspielerin sei nicht vorhanden, so dass eine nur schemenhafte Zeichnung ihrer Person gegeben sei. Auch sei die Szene in Bezug auf die Klägerin nicht entwürdigend oder rufschädigend gestaltet. Letztlich sei für den Zuschauer deutlich erkennbar, dass der Film keine reine Abbildung der Realität anstrebt, sondern diese aus einer bestimmten Perspektive zeigen will, um dem Zuschauer die Botschaft des Films nahe zu bringen.
Gegen das Urteil kann die Klägerin Berufung zum Oberlandesgericht Köln einlegen.
(Landgericht Köln, Urteil vom 9.1.2009, Aktenzeichen: 28 O 765/08)

Quelle: Pressemitteilung des Landgericht Köln vom 9.01.2008

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Streit um Video-Verwertungsrechte für Winnetou- und Edgar Wallace-Filme

Sonntag, 11. Januar 2009 | Autor: admin

Mit einem heute verkündeten Urteil (Az. 6 U 86/08) hat der für Urheberrechtsfragen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts dem Sohn des 1986 verstorbenen Regisseurs Harald Reinl Schadenersatzansprüche gegen einen DVD-Vertreiber zuerkannt, der unter der Regie von Reinl entstandene Filme auf entsprechenden DVDs anbietet und vertreibt. Die Höhe der Ansprüche steht noch nicht fest.

Der 1986 verstorbene Regisseur Harald Reinl wurde insbesondere durch seine Edgar Wallace- und Karl May-Verfilmungen in den 60er-Jahren bekannt. Im vorliegenden Verfahren geht es um die digitalen Videoverwertungsrechte an dreizehn zwischen 1957 und 1965 entstandenen Spielfilmen (der Heimatkomödie „Almenrausch und Edelweiß“, den sechs „Edgar-Wallace“-Filmen „Der Frosch mit der Maske“, „Die Bande des Schreckens“, „Der Fälscher von London“, „Der Würger von Schloss Blackmoor“, „Zimmer 13“ und „Der unheimliche Mönch“, den beiden Filmen „Im Stahlnetz des Dr. Mabuse“ und „Die unsichtbaren Krallen des Dr. Mabuse“ sowie den vier „Karl-May“-Filmen „Der Schatz im Silbersee“ und „Winnetou I“ bis „Winnetou III“), bei denen Reinl jeweils Regie führte. Die Kinoauswertung der Filme lag in der Regel bei der Constantin-Filmverleih GmbH. Der Sohn und Erbe Reinls wirft dem DVD-Vertreiber Urheberrechtsverletzungen vor, weil sein Vater Urheber aller dreizehn Filme gewesen sei und niemandem entsprechende Video- Nutzungsrechte eingeräumt habe. Dementsprechend hat er auf Feststellung seiner Schadensersatzpflicht, Auskunft und Rechnungslegung geklagt. Der DVD-Vertreiber hat imProzess insbesondere dahin argumentiert, der verstorbene Regisseur habe in seinen Verträgen mit der Constantin über sämtliche Rechte an den Filmen auch in Bezug auf damals noch unbekannte Nutzungsarten wie die Video- und DVD-Verwertung verfügt.

Der 6. Zivilsenat hat dem Regisseur-Erben – wie auch schon das Landgericht Köln in der Vorinstanz – im Grundsatz einen urheberrechtlichen Schadenersatzanspruch zuerkannt. Die DVD-Auswertung der Filme verletze das ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an den Filmen, das nach dem Urhebergesetz dem Regisseur zustehe und das dieser auf seinen Sohn vererbt habe. Bei der sog. Videozweitauswertung handele es sich um eine bis 1965 völlig unbekannte Art der Nutzung von Kinofilmen; diese Art der Verwertung habe sich erst in den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts abgezeichnet.
Der DVD-Vertreiber konnte nicht nachweisen, dass der Regisseur bei der seinerzeitigen Übertragung des Urheber- und Verwertungsrechts auch das damals noch unbekannte Videoverwertungsrecht mit übertragen hatte, so dass dies dem Erben heute neu zu vergüten sei. Nach dem damals geltenden Recht habe der Gedanke geherrscht, dass selbst bei einer uneingeschränkten Übertragung des Urheberrechts die Ausnutzung neuer Wiedergabetechniken, die im Zeitpunkt der Rechtsübertragung nicht bekannt waren, dem
Werkschöpfer vorbehalten bleiben sollten. Da die seinerzeit mit dem Regisseur Reinl abgeschlossenen Verwertungsverträge im Prozess nicht mehr vorgelegt werden konnten, konnte der Senat nicht feststellen, dass hier etwas anderes bezüglich unbekannter Nutzungsrechte vereinbart worden war.

Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, weil unter anderem die Frage, nach welchen Grundsätzen sich bei Altverträgen vor 1966 die Rechtsübertragung für noch nicht bekannte Verwertungsmöglichkeiten von Filmwerken richtet, von grundsätzlicher Bedeutung sei.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 9.01.2009

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Verträge in der Filmbranche

Mittwoch, 15. Oktober 2008 | Autor: admin

Im Bereich des Films gibt es eine große Anzahl verschiedener Konstellationen, die jeweils einer vertraglichen Grundlage bedürfen.

An dieser Stelle sollen nur einige genannt werden. Auf einzelne Verträge wird an anderer Stelle genauer eingegangen.

Erwähnenswert sind die folgenden Vertragstypen wie der Drehbuchvertrag, der Verfilmungsvertrag, der Produktionsvertrag für Auftragsproduktionen, der Koproduktionsvertrag, der Presalevertrag, der Kinoverleihvertrag und schließlich der Merchandising-Vertrag.

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